2. Geschäftsbedingungen für Anzeigenaufträge

 

1. Allgemeine Geschäfts-
bedingungen der CPM GmbH

2. Geschäftsbedingungen
für Anzeigenaufträge

3. Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen

2.1.

Anzeigenaufträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CPM GmbH zu Grunde.

2.2.

"Anzeigenauftrag" ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Publikation zum Zwecke der Verteilung.

2.3.

Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln, wenn kein anderer Erscheinungstermin vereinbart wird.

2.4.

CPM ist berechtigt, Anzeigenaufträge, auch nach Vertragsabschluss, wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetz, Regeln des unlauteren Wettbewerbs, behördliche Be-stimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für CPM unzumutbar ist. Dies gilt auch für Beilagen- und Beihefteraufträge.

2.5.

Für die Aufnahme von Anzeigen, Beiheftern und Fremdbeilagen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Publikation wird keine Gewähr geleistet, obwohl Kundenwünsche nach Möglichkeit im Rahmen der technischen Vorgaben berücksichtigt werden.

2.6.

Anzeigenaufträge sind verbindlich, wenn sie mündlich, telefonisch, schriftlich oder per Telefax erteilt wurden und durch CPM schriftlich bestätigt wurden. Für die Ausführung eines Anzeigenauftrages gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben.

2.7.

Für die rechtzeitige Lieferung der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Druckunterlagen, Datensätze oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Ist die Erfüllung des Anzeigenauftrages nicht möglich, weil diese Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig zur Verfügung gestellt werden, trägt der Auftraggeber die vollen Kosten der Anzeige. Bei Übermittlung digitaler Druckunterlagen für Anzeigen, Beilagen oder Beihefter auf Datenträger oder per ISDN bzw. e-Mail wird ein zusätzlicher farbgetreuer Ausdruck separat per Post/Kurier mit satz- bzw. druckspezifi-schen Angaben benötigt. Andernfalls kann für die korrekte Farbwiedergabe, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Garantie übernommen werden.

2.8.

Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

2.9.

Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber unverzüglich zurückgesandt.

2.10.

Bei durch CPM zu vertretenden fehlerhaftem Abdruck der Anzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf Preisminderung. Bei den Aussagewert der Anzeige erheblich beeinträchtigenden Fehlern hat der Auftraggeber Anspruch auf Veröffentlichung einer einwandfreien Ersatzanzeige in einer anderen CPM-Publikation. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

2.11.

Für die Anfertigung in Auftrag gegebener Entwürfe, für Lithografien und Reinzeichnungen sowie nachträgliche Änderungen, auch gelieferter Daten, trägt der Auftraggeber die Kosten.

2.12.

Textanzeigen, die auf Grund Ihrer Gestaltung als solche nicht erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

2.13.

Probeabzüge werden nur auf Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

2.14.

Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung zurückgesandt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate nach Ausführung des Auftrages.

2.15.

Bei Chiffreanzeigen haftet CPM bei der Verwahrung und rechtzeitigen Weitergabe der Zuschriften lediglich im Rahmen der in einem Gewerbebetrieb üblichen Sorgfalt. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Einschreibebriefe und EiIbriefe werden auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Aufbewahrungsfrist für Eingänge beträgt vier Wochen ab Eingang. Danach werden die Zuschriften vernichtet.

2.16.

Ist die Erfüllung eines Auftrages aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die CPM entstandenen Kosten (Satzkosten, Belichtungskosten, usw.) zu erstatten.

2.17.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für nicht erschienene oder nicht rechtzeitig erschienene Anzeigen sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Auftragnehmer Vorsatz, grob fahrlässiges Verhalten oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nachgewiesen werden kann.

2.18.

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zurück zu vergüten.

2.19.

Weitgehende Haftungen sind ausgeschlossen. Änderungen oder Stornie-rungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes und der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschlusstermin zu übermitteln. Bei Abbestellungen gegen ggf. bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten zu Lasten des Auftraggebers.

2.20.

Aufgrund der Besonderheit der CPM-Publikationen kann es hinsichtlich des Erscheinungstermins zu zeitlichen Verschiebungen kommen. Sofern nicht ein bestimmter Erscheinungstermin festgelegt und vereinbart worden ist, berechtigen diese den Auftraggeber nicht zu einer Stornierung der Anzeige.

2.21.

Ist eine bestimmte Anzeigengröße nicht vereinbart, so wird die Anzeige in der mit der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen und tatsächlich erschienenen Größe berechnet.

2.22.

Für die Anzeigengrößen gelten nur die in den Mediadaten festgelegten Formate. Anzeigen, die den festgelegten Formaten nicht entsprechen, werden entsprechend der Größe preislich angepasst.

2.23.

Bei Erstschaltungen von "Neukunden" behält sich CPM die Erhebung von Vorauskasse vor. Gleiches gilt in diesem Falle für Beilagen- und Beihefteraufträge.

2.24.

Bei jeder Änderung der Anzeigenpreise gelten die Bedingungen der jeweils neuen Preisliste ab deren Gültigkeitsdatum. Für laufende Aufträge wird eine Karenzzeit von drei Monaten eingeräumt.

2.25.

Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und die Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Abrechnung des Auftrages wird ausschließlich mit dem Werbungsmittler vorgenommen.

2.26.

Der Verlag liefert jeweils sofort nach Erscheinen der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.



Gültig ab August 2003

 
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